Leichte Wände mit Trennwandzuschlag
Mit der Neufassung von DIN 1055- 3:2006-03 Einwirkungen auf Tragwerke – Teil 3: Eigen- und Nutzlasten für Hochbauten gilt für leichte innere Trennwände hinsichtlich des erforderlichen
Trennwandzuschlags eine neue Bewertung. Während bisher nur das Flächengewicht pro Quadratmeter maßgeblich war und die Höhe vernachlässigt wurde, ist nun die tatsächliche Eigenlast der Trennwand
anzusetzen. Wie bisher darf ein vereinfachter
statischer Nachweis geführt werden, bei dem die leichte Trennwand nicht als Einzellast berücksichtigt wird, sondern mit einem gleichmäßig verteilten Zuschlag zur Verkehrslast der Decke. Als
leicht gelten Trennwände bis zu einer Linien-Eigenlast von maximal 5 kN/m. Eine Ausnahme bilden Wände, die parallel zu den Balken von Decken mit nicht ausreichender Querverteilung stehen.
Sie
dürfen nur eine Höchstlast von 3 kN/m aufweisen. In die Ermittlung der Eigenlast gehen das Flächengewicht des Wandbaumaterials und – sofern vorhanden – auch des Wandputzes sowie die Wandhöhe
ein. Dadurch überschreitet konventionelles Mauerwerk oft die Kriterien einer leichten Ausführung im Sinne der Norm. Die Trennwände müssen dann als Einzellast nachgewiesen und ggf. auf
speziellen Wandträgern errichtet werden. Bei Gips-Wandbauplatten ist für den Trennwandzuschlag nur das Flächengewicht der Platten mit Komponenten zu berücksichtigen, das je nach Plattenart
und Dicke bei einschaligen Wänden zwischen 53 und 120 kg/m² beträgt. Auch bei den heute üblichen größeren Raumhöhen im hochwertigen Wohnungsbau liegen die Wände damit noch im Bereich der leichten
Wände nach DIN 1055-3. Bis etwa 3,60 m Wandhöhe ist in der Regel auch die Errichtung auf schwimmendem
Estrich problemlos möglich.